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Voraussetzungen des Art. 10 Abs. J der Gemeinde⸗Ordnung gegeben
sind.
Der Empfang einer Armenunterstützung schließt vom Wahlrecht
nicht aus.
Wählbar sind alle wahlstimmberechtigten Gemeindebürger,
welche das 25. Lebensjahr zurückzelegt und in der Gemeinde ihren
Wohnsitz haben.
Des weiteren ergeht der Auftrag, von den seinerzeit aufgestellten
Listen der Wahlstimmberechtigten eine Abschrift mit der größten
Vorsicht und Gewissenhaftigkeit herzustellen, nachdem dieselbe
während der Wahl in einem durch vorgängige Bekanntmachung be—
zeichneten Lokale aufzuliegen hat, um jedem Beteiligten ohne Zeitver⸗
lust und augenblicklich die Einsicht der Liste zu ermöglichen.
Die Abschrift ist mit dem Originale genauestens zu ver⸗
gleichen und gleich dem Originale nach Vollständigkeit und Richtig—
keit zu prüfen. Es darf also das Original mit der Ab—⸗
schrift auch nicht im Geringisten abweichen.
Schließlich mache ich darauf aufmerksam, daß in sämtlichen Ge—
meinden, mit Ausnahme der Gemeinden Homburg, Landstuhl und Mittel—
bexbach, die Wahl in der bisherigen Weise stattfindet.
Wegen des in den Gemeinden Homburg, Landstuhl, Mittelber—
bach stattfindenden Wahlsystems erhalten diese Gemeinden besondere—
Verfügung.
Schlosser.