Full text : 1909 (0010)

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Reklamationsfrist wahlberechtigt geworden oder sein Wahlrecht eist
seit Abschlnß der Liste durch Entscheidung einer höheren Instanz
anerkannt worden wäre. (Art. 105 Abs. VI der Gemeinde-Ordnung.)
Die eine wie die andere dieser beiden Voraussetzungen hat er beim
Wahlausschusse durch ein Zeugnis der Gemeindeverwaltung nachzu—⸗
weisen.

Auf diese wichtige Bestimmung sind die Gemeindeangehörigen
durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Einrücken in die Lokal—
blätter aufmerksam zu machen.
Nach Ablauf der Auflagefrist ist auf der Wählerliste zu be—
scheinigen: „Gegenwärtiges Verzeichnis hat nach vorheriger Bekannt—
wachung 10 Tage lang zur Linsicht der Gemeindebürger im (Lokal)
zu Niaaufgelegen.“
Neber den Vollzug der vorstehenden Auordnungen ist am
1. November Anzeige anher zu erstatten. Behufs Bemessung der
Zahl der Wahlformularien ist bis zum 19. Oktober die voraus—
sichtliche Zahl der Wahlstimmberechtigten mit einfacher Notiz anher
änzuzeigen.
Wahlstimmberechtigt sind alle Gemeindebürger, welche in die
Wählerliste eingetragen sind, soweit nicht die Ausschlußgründe des
Art. 100 der Gemeinde-Ordnung gegeben sind. Das Gemein de—
bürgerkecht besitzen kraft dts Gesctzes alle volljährigen, selbstän
digen Männer, die in der Gemeinde heimatberechtigt, dortselbst wohn—
haft und mit einer direkten Steuer angelegt sind (Vgl. Art. O—46
der Gemeinde-Ordnung).
„Als selbsiständig sind nicht zu erachten
1) Personen, welche entmuüͤndigt sind.
2) Diensiboten, Gewerbsgehilfen, die in die häusliche Gemein—
schaft des Dienstherrn aufgenommen sind, sowie Kinder, die
dem elterlichen Hausstand angehören und von dem Familienhaupt
 unkterhalten werden.
Hienach sind sämtliche Söhne, die nicht von dem Familienhaupte
unterhalten werden, in die Wählerliste aufzunehmen, sofern die übrigen
            
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