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Nro. 5217 0.
domburg, den 22. September 1909.
Zirkular M 163
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Die Wahl der Gemeinderäte für die
Periode 1910 mit 19:4.
Gemäß Art. 105 der Gemeinde-Ordnung haben in den Monaten
November und Dezember de. Irs. die Gemeindewahlen für die Wahl—
periode 1910, 14 stattzufinden, Dieselben müssen bis 15. Dezember
fd. Irs. beendet sein.
Die Bürgermeisterämter haben nunmehr die Listen der Wahl—
stimmberechtigten ungesäumt aufzustellen und längstens am
15. Oktober förmlich abzuschließen.
Nach erfolgtem Abschlusse darf von den Bürgermeisterämtern an
den Listen nichts mehr geändert werden und sind dieselben sofort nach
Abschluß nach vorheriger Bekanntmachung volle 10 Tage lang
auf dem Gemeindehause oder in einem sonst hiezu geeigneten
Lokale zur Einsicht der Gemeindebürger aufzulegen Die zehn—
tägige Frist läuft von dem auf die Bekauntmachung folgenden Tage an.
Hiezu wird bemerkt, daß gemäß Art. 105 Abs. IV der Gemeinde—
Ordnung jeder Gemeindebürger berechtigt ist, die aufliegende Liste
ihrem ganzen Inhalte nach einzusehen und in Rücksicht auf Voll—
ständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Die Beeinträchtigung dieses
Rechtes kann nach Maßgabe des Art. 122 Abs. IV der Gemeinde—