Full text : 1909 (0010)

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„Halbtag“. Als ein Versäumnisfall gilt das Ausbleiben eines
Werktagsschülers sowohl dann, wenn es bloß einen Halbtag als auch
dann, wenn es m ehrere unmittelbare aufeine nder folgende
Halbtage gedauert hat. Als unmittelbar aufeinanderfolgend gelten
auch diejenigen Unterrichts-Halbtage, die durch einen schulfreien Halb—
tag (z. B. Mitwochnachmittag) oder durch einen schulfreien ganzeũ
Tag (3. B. einen auf Dienstag fallenden Feiertag) oder durch einen
schulfreien Halbtag und einen schulfreien ganzen Tag (z. B. Sams—
tagnachmittag und Sonntag) oder in ähnlicher Weise durch zusammen—
hängende unterrichtsfreie Zeiten getrennt sind.
Wenn ein Werktagsschüler z. B. einen Nachmittag und den
darauffolgenden Vormittag versäumt hat, so gilt dies blos als ein
Versäumnisfall mit zwei versäumten Halbtagen; hat er aber
an zwei Halbtagen, die nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, den
Unterricht versäumt, war er, z. B. am Montag vormittag abwesend,
am Montag nachmittag anwesend, am Dienstag vormittag abwesend
und von Dienstag nachmittag an wieder anwesend, so liegen zwei
Versäumnisfälle mit zusammen zwei Halbtagen vor.
Als Schulversäumnisse können daher nicht Fälle ohne Halbtage
oder Halbtage ohne Fälle vorgetragen werden. Die Zahl der Ver—,
säumnisfälle wird meistens eine geringere sein, als die Zahl der
versäumten Halbtage; die Zahl der Fälle kann niemals größer
sein als die Zahl der Halbtage.
Wenn wegen Auftretens einer epidemischen Krankheit einige Zeit
die Schule geschlossen werden mußte, so sind bei der Unterrichtsstatistik
für diese Zeit Versäumnisse nicht gegeben. Im Fragebogen wäre zu
konstatieren, daß für diese Zeit eine Berechnung von Versäumnis—
faäͤllen und Halbtagen nicht stattgefunden hat.

2. Zum Fragebogen J, Ziffer J. 7 und L, 9.

Die Sonntagsschule hat weder bei den Schulversäumnissen noch
beim Schulgeld in Berechnung zu kommen, da die Nachweise für diese
nur unter IlI, 12und 2 des Fragebogens J zu erbringen sind.
            
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