Full text : 1909 (0010)

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an der Leine ist nur dann gestattet, wenn der betr. Hund
gleichzeitig mit einem sicheren Maulkorbe versehen ist.
2) Ohne Erlaubnis des Bezirksamts darf kein Hund aus einer
Gemeinde ausgeführt, noch in eine Gemeinde eingeführt
werden.
3) Hunde, welche vorschriftswidrig frei umherlaufen, sind zu
töten.
4) Die Besitzer von Hunden sind verpflichtet, beim Auftreten
solcher Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der
Tollwut befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde sofort An⸗
zeige zu erstatten.
Vorstehendes ist sofort ortsüblich, auch durch die
Presse bekannt zu machen. Dabei ist auf die Bestimmungen im
I 328 des R.eStG.«B. und 65 des Reichsviehseuchen-Gesetzes mit
der Belehrung hinzuweisen, daß bei wissentlicher Verletzung der An⸗
ordnungen nur auf Gefüngnisstrafe (von einem Tage bis zu einem
Jahre) erkannt werden kann.
Um irrigen Auffassungen vorzubeugen, ist. ausdrücklich aufmerksam̃
zu machen, daß das Mitnehmen von Hunden in das Feld nur ge⸗
stattet ist, wenn der Hund ständig mit beißsicherem Maulkorbe ver—
sehen an der Leine geführt wird, die das Abreißen ausschließt.
Bezuüglich des Mitführens der Hunde bei der Jagd und
bei der Begleitung der Herde bleiben die bereits erteilten Aus—
nahmebewilligungen vorläusig in Kraft.
Weitere Verfügung hiewegen bleibt vorbehalten.
Der Vollzug der Anordnungen ist genanestens zu überwachen.
Jede Zuwiderhandlung ist unnachsichtig zur Strafanzeige zu briugen.
Die Jagdpächter sind zu ersuchen, jeden aufsichtslosstreifenden
Hund nach F 16 der k. Allerh. Verordnung. vom 6. Juli 1909
(G. V.Bl. S. 414) zu töten.
Ueber den Vollzug ist binnen 2 Tagen zu berichten. Hie—
bei ist für jede Gemeinde der Nachweis ortsüblicher Bokanntmachung
            
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