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insbesondere der Vorlage der jährlichen Stiftungsrechnungen entziehen,
und es ist nötigen Falles dafür Sorge zu tragen, daß diese Vorlage
künftig regelmähig erfolgt und damit den mit der Stiftungsaufsicht
betrauten Behoörden die Moöͤglichkeit geboten wird, über die Erhaltung
des Stiftungsvermögens und die stiftungsmäßige Verwendung der
Stiftungserträgnisse die erforderliche Kontrolle zu üben.“