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Nr. 5119 0.
Homburg, den 26. August 1809.
Zirkular M 143.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Maßregeln gegen die Reblaus.
Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, die Bekanntmachung
des k. Staatsministeriums des Innern vom 25. Februar 1908,
betr. die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 über
die Bekämpfung der Reblaus (Ges. und V.Bl. 1908 S. 83), durch
welche die Verwendung von Rebteilen, insbesondere von trockenem
Rebholz als Verpackungsmaterial und dergl. allgemein verboten wurde,
wiederholt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Schlosser.