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aller in Betracht kommenden Verhältnisse, insbesondere auch der Be⸗
dürfnisfrage zu würdigen und ist von dem ortspolizeilichen Bewilligungs—
recht, um nicht die Bevölkerung, insbesondere die hierbei meist in
eister Linie beteiligten jugendlichen Personen zu unwirischaftlichen
Ausgaben zu verleiten, nur strengbemessener Gebrauch zu machen.
Gegen Unternehmer und gegen Wirte, welche Glückospiele oder
ohne ortspolizeiliche Genehmigung Geschicklichkeitsspiele aufstellen,
ist Strafeinschreitung zu veranlassen.
Wegen des Gewerbebetriebs mit solchen Spielen im Umher—
zie hen wird auf Zirkular Nro. 12 von 1902 zur genauen Darnach—
achtung hingewiesen.
J. V
Muͤller.