Full text : 1909 (0010)

305

Nr. 4704 0.

domburg, den 8. August 1908.

Zirkular Ma 135.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Buͤrgermeisterämter u.
Gendarmeriestationen des Bezirks

Betreff:
Aufstellung von Glücks- und Geschick.
lichkeitsspielen.

In einer Eingabe des süddeutschen Vereins reisender Schausteller
und Handelsleute wird Klage darüber geführt, daß in den Gast—
und Schankwirtschaften, auf Messen und Märkten sowie bei Volks—
festen häufig Spiele (Geldspicelautomaten, Bolzenschießen, Rädchen,
Kunstwurf Kegelspiel und dergl.) aufgestellt werden, bei denen die
Erzielung von Gewinn (Geld, Waren, Biermarken) nicht von der
Geschicklichkeit des Spielenden, sondern nur vom Zufall abhängig sei.
Spicle der letzteren Art sind Glückstpiele; ihre Aufstellung ist durch
d 285 und 360 Ziff. 14 des Reichs-Strafgesetzbuches verboten. Zur Auf—
stellung von wirklichen Geschicklichkeitsspielen ist nach Maßgabe des Art.
32 des Polizei-Strafgesetzbuches und F 15 der Zuständigkeitsverordnung
vom 4. Januar 1872 ortspolizeiliche Genehmigung erforderlich.
Die Frage, ob ein Geschicklichkeitsspiel oder ein Glücksspiel
vorliegt, ist häufig nicht einfach zu beantworten und unterliegt im
Streitfalle der Entscheidung der Strafgerichte.
Spiele deren Eigenschaft als wirkli he Geschicklichkeitsspiele nicht
zweifelsfrei feststeht, sind unter keinen Umständen zuzulassen. Aber
auch wenn Gluͤcksspiele nicht in Frage stehen, sind die Gesuche um
Zulassung von Geschicklichkeitsspielen unter sorgfälligster Prüfung
            
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