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der genannten Waren auch ohne fachmännische Kenntnis
festgestellt werden kann, so werden die Bürgermeisterämter
angewiesen, hierauf ihr besonderes Augenmerk bei dem regel—
mäßigen Visitationen zu richten.
3) Bei dei Handel mit Farbwaren wurde die Beobachtung ge—
macht, daß die k. Verordnung vom 16. Juni 1895, den
Verkehr mit Giften betr. (G.⸗-V.⸗“Bl. S. 267), beim Feil—
halten von blei- und chromsäurehaltigen Farben vielfach nicht
beachtet werden, indem diese Farben zwischen Nahrungsmitteln
in den gleichen Schubladen aufbewahrt werden und nicht mit
der vorschriftsmäßigen Aufschrift „Gift“ versehen sind.
Gleiches gilt auch beim Verkehr mit Kupfervitriol, das in
den Landkrämereien zum Einweichen des Saatguts gegen den
Getreiderost feilgehalten wird.
Auch in dieser Richtung ist streugstens Kontrolle zu üben.
Müuller.