Full text : 1909 (0010)

292

der genannten Waren auch ohne fachmännische Kenntnis
festgestellt werden kann, so werden die Bürgermeisterämter
angewiesen, hierauf ihr besonderes Augenmerk bei dem regel—
mäßigen Visitationen zu richten.
3) Bei dei Handel mit Farbwaren wurde die Beobachtung ge—
macht, daß die k. Verordnung vom 16. Juni 1895, den
Verkehr mit Giften betr. (G.⸗-V.⸗“Bl. S. 267), beim Feil—
halten von blei- und chromsäurehaltigen Farben vielfach nicht
beachtet werden, indem diese Farben zwischen Nahrungsmitteln
in den gleichen Schubladen aufbewahrt werden und nicht mit
der vorschriftsmäßigen Aufschrift „Gift“ versehen sind.
Gleiches gilt auch beim Verkehr mit Kupfervitriol, das in
den Landkrämereien zum Einweichen des Saatguts gegen den
Getreiderost feilgehalten wird.
Auch in dieser Richtung ist streugstens Kontrolle zu üben.

Müuller.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.