Full text : 1909 (0010)

für welche die mit der Verwaltung dieses Vermögens betrauten Or—
gane haftbar zu machen sind.
Es werden daher alle Kirchenverwaltungen und Stiftungen unter
Hinweis auf die bestehenden Bestimmungen eindringlich darauf auf—
merksam gemacht, alte Gegenstände ohne Genehmigung der Kuratel—
behörde nicht abzugeben, zu vertauschen oder zu verkaufen. Den
Kirchendienern ist ausdrücklich jeder eigenmächtige Verkauf zu unt:
sagen. Leicht wegnehmbare Stücke sind zu befestigen und zu sichern.
Ganz besonders zu khäüten sind alte (mittelalterliche) Holzfiguren, die
gegenwärtig im Handel inkr gefucht *

—dDeinen Stolz darein
vSbauies in
* *77

1

lerischen oder historischen Wers 8
oft sehr bohen Wert haben kennen und viele Legenstände, die en
und für sich nicht sehr bedeutend sind, für die betrefiende Gegend
verhältnismäßig doch recht wichtig sein mögen, se sollte es sich jede
Hultusgemeinde zum Grundsatze machen, nichts ohne Kurateß—
genehmigung zu verkanien.

Schlosser.
            
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