Full text : 1909 (0010)

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Schadenersatz verlangt, so ist die Höhe der Forderung des
Gieschädigten anzugeben; gleichzeitig hat der Feldhüter sich
zu äußern, wie hoch er den Schaden schätzt.
g. die Rechtfertigung und die Einwendungen des Beschul—
schuldigten.
3) Die Feldhüter haben, sobald sie von der strafbaren Handlung
Kenntnis erhalten, mit tunlichster Beschleunigung den Sach—
verhalt festzustellen und die Anzeige zu erstatten. Es darf mit der
Anzeigcerstattung nicht zugewartet werden, bis die Verjährungsfrist
sich ihrem Ende zuneigt. Abgesehen davon, daß die Strafe der Tat
baldigst folgen soll, muß dem Amtsanwalte noch Zeit bleiben, weitere
Erhebungen zu pflegen und rechtzeitig die Anklage zu erheben.
4) Soferne die Feldhüter im Schreiben nicht gewandt sind,
werden die Bürgermeisterämter dafür sorgen, daß die Anzeigen von
den Gemeindeschreibern verfaßt werden.
5) Hienach sind die Feldschützen und die Ortsadjunkten ein—
gehend zu belehren. Damit unnötige Vielschreibereien vermieden werden,
muß ich genauesten Vollzug der getroffenen Anordnungen erwarten;
insbesondere erwarte ich von den Bürgermeisterämtern, daß sie dem
Amtsanwalte keine Strafanzeige vorlegen, welche nicht durchaus obigen
Anordnungen entspricht.

Schlosser.
            
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