Full text : 1909 (0010)

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Von der Befugnis zur Bewilligung von Ausnahmen kaun
nur in unabweislichen Fällen Gebrauch gemacht werden;
unter keinen Umstanden darf im Wege von Ausnahmebe—
willigungen die Einbürgerung dieser gesundheitsschädlichen
Frauenarbeit da ermöglicht werden, wo sie bisher noch nicht
bestand.
) Der 8 10 Abs. 2 konnte in seiner bisherigen Fassung
falsch gedeutet werden, als dürfe die Beschäftigung jugend—
licher Arbeiter bei der Bearbeitung feuchten Sandsteins
10 Stunden täglich dauern, während sie für erwachsene
Arbeiter im F 9 Abs. 2 nur auf die Dauer von 9 Stunden
zugelassen ist. Um einer solcheu falschen Auffassung vor—
zubeugen, wurde F 10 Abs. 2 durch einen Zusatz ergänzt.
d) Endlich ist der Abs. 3 des F 10 nach dem Vorgang ger
Bestimmung über den Transport der Rohmaterialien in
Ziegeleien (Bekanntmachung vom 15. November 1903,
RG.«Bl. S. 286) dahin ergänzt worden, daß die Ver—
wendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Steinbrüchen und Steinhauereien nicht nur beim Trans⸗
port oder dem Verladen von Steinen, sondern auch beim
Transport oder dem Verladen von Abraum und Abfall
verboten ist.
Die Bürgermeisterämter erhalten den Auftrag, für die alsbaldige
Durchführung der Bestimmungen Sorge zu tragen und bei der Revision
der Steinbrüche auf die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen scharfes
Augenmerk zu richten.
Bis 1. Oktober fd. Is sehe ich der Berichterstattung ent—
gegen, ob in den Steinhauereien und Steinbrüchen nunmehr alle
Vorschriften erfüllt sind.

Schlosser.
            
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