Full text : 1909 (0010)

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des Tags zu den in Betracht kommenden Arbeiten verwendet
werden.
3. Die Bestimmungen in F 10 über die Beschäftigung von Ar—
heiterinnen und jugendlichen Arbeitern sind mehrfach ergänzt
worden.
a) Das Beschäftigungsverbot ist auf die Abräumungsarbeiten
ausgedehnt worden.
b) Es ist ferner außer Zweifel gesetzt worden, daß als Roh—
aufarbeitung von Steinen im Sinne dieser Bestimmungen
auch die Herstellung von Chausseesteinen (Schotter, Klarschlag,
Knackschlag, Kleinschlag) gilt. Bisher ist in Bayern die Her—
stellung von Chausseesteinen nicht als Rohaufarbeitung von
Steinen betrachtet worden; nach den hierüber im Jahre
1907 gepflogenen Erhebungen findet sich in Bavern die Be—
schäftigung von Arbeiterinnen mit dieser Arbeit vereinzelt
m rechtsreinischen Bayern und in erheblichem Umfang in der
Pfalz. Insbesondere mit Rücksicht auf die Erwerbsver—
hältnisse der z. Zt. mit Kleinschlag in Steinbrüchen be—
schäftigten Arbeiterinnen wurde die höhere Verwaltungs—
behörde zur Gestattung von Ausnahmen von dem Verbot
der Beschäftigung von Arbeiterinnen in bestimmten Grenzen
ermächtigt.
Ausnahmen können hienach nur zu Gunsten von Ar—
beiterinnen über 18 Jahre bewilligt werden; auch kann
nur eine höchstens sechsstündige tägliche Beschäftigung mit
ꝛer Herstellung von Chausseesteinen zugelassen werden;
endlich läßt die Fassung des F 10 Abs. 1 Satz 3 darüber keinen
Zweifel, daß die Arbeiterinnen nicht etwa neben der sechs—
stündigen Beschäftigung mit Kleinschlag noch während eines
Teils des Tags mit anderen Arbeiten im Steinbruch be—
schäftigt werden dürfen. Die Ausnahmen können noch mit
weiteren, etwa veranlaßten Beschränkungen und Bedingungen
derbunden werden.
            
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