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lichen Beduͤrfnisses beschränkten Gebrauch zu machen, und Veran—
staltungen der oben genannten Art, sofern sie ohne Erlaubnis er—
folgen, dem K. Bezirksamt zur etwaigen Strafverfolgung anzuzeigen.
Die Beachtung dieser Anweisung werde ich kontrollieren und im Un—
gehorsamsfalle durch disziplinäres Einschreiten erzwingen.
Hinsichtlich der Teilnahme von schulpflichtigen Kindern an den
in Wirtslokalen stattfindenden Uebungsstunden der Turnvereine, oder
an den Uebungen der Radfahrervereine und an sonstigen Vereins—
festlichkeiten findet Art. 5b P. St. G. B. Anwendung. Ob sich im
einzelnen Falle die betreffenden Kinder unter gehöriger Aufsicht in den
Wirtshäusern befinden, muß der richterlichen Würdigung überlassen
werden.
Wenn bei solchen Gelegenheiten infolge Abgabe von alkeholhaltigen
Getränken seitens der Wirte an die Kinder sich Beanstandungen er—
geben, ist anher zu berichten, damit erwogen werden kann, ob nicht
gegen solche Wirte mit Entziehung der Konzession vorzugehen wäre.
Vorerst besteht Veranlassung, die Wirte allgemein eindringlichst
zu verwarnen. Wegen Teilnahme Schulpflichtiger an Vereinen hat sich
dieek. Regierung weitere Entschließung vorbehalten.
Schlosser.