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Nr. 3788 0.
Homburg, den 24. Juni 1909.
Zirkular Me 107.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Beteiligung schulpflichtiger
am Vereinsleben.
Kinder
Zufolge einer Regierungsentschließung vom 17. Ifd. Mtis.
Nro. 3955 Reaergehen folgende Weisungen:
Es wurde wahrgenommen, daß das Verbot der Abhaltung von
öffentlichen Tanzmusiken seitens geschlossener Gesellschaften vielfach
durch Zulassung von Nichtmitgliedern gegen ein niedrig bemessenes
Eintrittsgeld umgangen wird, daß die Ortspolizeibehörden mit der
Gewährung von Polizeistundenverlängerung allzu freigebig vorgehen,
und daß die Teilnahme von schulpflichtigen Kindern am Vereins—
leben, insbesondere an Turn- und Radfahrvereinen, allerlei Mißstände
im Gefolge hat.
Die Beteiligten sind darauf aufmerksam zu machen, daß die Zu—
lassung fremder Personen gegen Eintrittsgeld auch für geschlossene
Gesellschaften den Tatbestand der strafbaren Veranstaltung einer
öffentlichen Tanzmusik begründet, falls sie ohne polizeiliche Erlaubnis
erfolgt. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß gegebenenfalls mit
Strafanzeige vorgegangen wird.
Die Ortspolizeibehörden werden ferner angewiesen, die Ein—
haltung der Polizeistunde seitens der Gäste und Wirte genauer zu
überwachen, von der Befugnis, Abweichungen von der Polizeistunde
zu gestatten, einen streng bemessenen, nur auf die Fälle eines wirk