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Nr. 3816 0.
domburg, 23. Juni 1898.
—A
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Arbeiterschutz im Baugewerbe.
Nachstehend folgt Abdruck einer Regierungsentschließung vom
19. ds. Mts. zur weiteren Veranlassung:
Schlosser.
„Nach gemachten Wahrnehmungen werden seitens der Baumeister
und Bauhandwerker bei Vornahme von Verputz-, Maler-, Tüncher
und ähnlichen Arbeiten an selbst mehrgeschossigen Häusern Leitern
verwendet, auf welchen die Arbeiter ohne jeden Schutz gegen Ab—
sturz ihren gefährlichen Beruf ausüben müssen.
In den meisten Fällen sind diese Leitern, die oft durch Zu—
sammenbinden verlängert werden, nicht einmal gegen Abrutschen und
Ausweichen gesichert, sondern lediglich an die Häuserseiten angelehnt.
Zwecks Abwendung der sich aus dieser Arbeitsweise ergebenden
Unfallgefahr und um einen gleichheitlichen Vollzug der Bestimmungen
des 58 Abs. J der oberpolizeilichen Vorschriften zum Schutze der
bei Bauten beschäftigten Personen vom 24. Juli 1904 (G.V.«Bl.
S. 257) herbeizuführen, ergeht die Weisung, den einschlägigen Ge—
werbetreibenden zu eröffnen, daß als Arbeiten mit erheblicher Ab—
sturzgefahr im Sinne der obenerwähnten Vorschriften allgemein jeden—