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Nr. 31810.
Homburg, den 26. Mai 18909.
Zirkular M36.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug der Ministerial-Bekauntmachung
vom 5. August 1879, betreff. den Vollzug
des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes.
Nachstehend folgt Abdruck einer Regierungsentschließung vom
22. Ufd. Mts. Nro. 14545 Ruzur Beachtung.
Schlosser.
—
Das Verfahren beim Sühneversuch in Privatklagesachen unter—
liegt in keiner Beziehung den Bestimmungen der R.-Rt.«P.—O.,
sondern ist durch die Landesjnstitzwerwaltung ausschließlich geregelt.
Die hier einschlägige Min-Bek. vom 5. August 1879 enthaͤlt kein
Verbot, daß sich die Beteiligten im Sühneversuchstermin eines Bei—
standes bedienen dürfen. Es kann daher weder dem Antragsteller
noch dem Gegner verwehrt werden, mit einem Beistand zu erscheinen.
Dem Rechtsanwalt kann das Recht als Beiständer aufzutreten
ebensowenig bestritten werden wie Dritten von der Partei erkorenen
Beiständern, als welche häufig auch Angehörige auftreten.
Ein Verstoß gegen F 28 der Rechtsanwaltsordnung läge nur
bor, wenn der Anwalt seine Anwesenheit bei den Sühneterminen dazu
mißbrauchen würde, das Zustandekommen eines Vergleiches zu hinter—⸗