Full text : 1909 (0010)

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18) Nach Aufstellung einer jeden Rekrutierungs-Stammrolle ist
auf der letzten Seite derselben — nachdem für etwaige
Nachträge der entsprechende Raum gelassen ist, ausdrücklich
zu beurkunden, daß trotz ergangener öffentlicher Aufforderung
und ungeachtet der sorgfältigen Nachforschungen andere Mili—
tärpflichtige als die in der Liste erscheinenden in der Ge—
meinde N. nicht ermittelt werden konnten.
19) Die Stammrolle des Jahrgangs 1889 und der beiden
Vorjahre samt den gehörig geordneten Belegen
müssen unfehlbar am 5. Februar l. Irs. hier
vorliegen und ist über etwaige Anstände mündliche und
schriftliche Aufklärung sofort zu erholen.
20) Ebenso sind endlich Reservisten, Landwehrmaünner
oder Ersatzresfervisten J. Klasse früherer Ordnung und
die Ersatzreserviste neuerer Ordnung, welche aus
einem in F 118 der Wehrordnung angegebenen Grunde für
den Fall einer Mobilmachung oder etwa notwendig werdenden
außerordentlichen Verstärkung des Heeres hinter den
letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr J. oder II. Auf⸗
gebotes zurückgestellt sein wollen, aufzufordern, ihre Gesuche
beim Bürgermeisteramte einzureichen. Dieselben sind nach
F 123 der Wehrordnung zu behandeln und sofort anher
einzusenden.

Schlosser.
            
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