Full text : 1909 (0010)

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wollen, müssen bis 1. Februar 1909 bei der Prüfungs—
Kommission in Speyer um den Berechtigungsschein
nachsuchen.
13) Diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1889, welche
sich bereis im Besitze des Berechtigungsscheines—
befinden, aber noch nicht eingetreten sind und ihren frei—
willigen Dieunsft erst später antreten wollen,
müssen gemäß F 93 Ziff. 2 der Wehr-Ordnung bei der Ersatz⸗
Kommission ihres Aufenthaltsorts beim Eintritt in das mili—
tärische Alter d. h. im Anfange des Jahres 1909 mündlich
oder schriftlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines
ihre Zurückstellung von der Aushebung beantragen.
14) Für Militkärpflichtig, welche infolge von Krankheit im
Musterungstermine nicht erscheinen können, müssen ärztliche
Zeugnisse beigefügt werden, welche bürgermeisteramtlich zu
beglaubigen sind, wenn sie nicht vom k. Bezirksarzt aus—
gestellt wurden. F62 Ziffer 4 der Wehrordnung.
15) Wer an Fallsucht zu leiden dehauptet, hat auf eigene Kosten
drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und hieher namhaft
zu machen oder das Zeugnis eines kgl. Bezirksarztes beizu—
bringen. Fe65 Ziff. 6 der Wehrordnung. Desgleichen sind
Belege über angebliche Leiden (Schwerhörigkeit ꝛc.) der Ersatz⸗
kommission-vorzulegen.
16) Die Militärpflichtigen sind darüber zu befragen, ob sie ge—
richtlich bestraft wurden. Bei denjenigen, welche noch nicht
bestraft worden sind, ist unter Bemerkungen beizusetzen: „Ohne
Strafe“

Hinsichtlich der Militärpflichtigen, welche bestraft wurden
oder sich in Untersuchung befinden, sind die nötigen Erheb—
ungen zu pflegen und bei dem betreffenden Namen in der
Stammrolle vorzumerken. 58 80 und 837 der Wehrordnung.
17) Die Rubriken in den Stammrellen sind genau und gewissen—
haft auszufüllen.
            
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