Full text : 1909 (0010)

Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden
Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem
Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im
Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern
oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Vorübergehend Abwesende sind durch ihre Eltern oder
Vormünder ꝛc. anzumelden.

4) Die sich anmeldenden Militärpflichtigen sind auf F 25 Ziss.9
der Wehrordnung aufmerksam zu wachen bezüglich ihrer Ver—
pflichtungen bei dem Wechsel des Aufenthaltsortes.
Wer nach Anmeldung zur Stammrolle in eine andere Ge—
meinde verzieht, hat solches sofort dem Bürgermeister des bis—
herigen nund des künftigen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Das
Bürgermeisteramt des bisherigen Aufenthaltsortes hat die
Abmeldung zu bescheinigen und ungesäumt hierher Bericht zu
erstatten, soferne die Rekrutierungs-Stammrolle bereits hierher
vorgelegt worden ist, andernfalls ist der Wechsel des Aufent⸗
haltsortes in der Stammrolle ersichtlich zu machen.

5) In Rubrik 9 und 10 der Stammrollen des Jahrganges 1889,
1888 und 1887 ist durch Beisetzung der Jahreszahl und des
Wortes Ja oder nein zu bemerken, ob der Anmeldepflicht
nachgekommen ist oder nicht.
Die Säumigen sind dem Amtsanwalte auf Grund des
F 25, 11 der Wehrordnung zur Bestrafung zu überweisen
und ist über das Geschehene zu berichten.
6) Wegen Anfertigung der Stammrollen, der vorgeschriebenen Aus—
züge aus den Civilstandsregistern und sonstigen Belege wird
auf 99 44-46, insbesondere H 46 Ziff. 3 und 7 lit. b.
der Wehrordnung, sowie auf Circular Nr. 1 Ziff. 17 und
Nr. 5 von 1902 verwiesen.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche nicht in ihrem
Geburtsorte wohnen oder sich aufhalten, sind sowohl in der
            
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