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machen und ihnen unter Hervorhebung der außerordentlichen Gefahren
den Gebrauch des Feuers zu verbieten.
Von den Ortspolizeibehörden darf erwartet werden, daß sie bei
der Wichtigkeit der Sache derselben volle Aufmerksamkeit zuwenden
und alle die Maßregeln ergreifen, welche zur wirksamen Hintanhaltung
und Bekämpfung von Waldbränden geeignet erscheinen. Die Feld—
und Waldhüter sind zur pünktlichsten Erfuͤllung ihrer Dienstobliegen—
heiten anzuhalten.
Schlosser.