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MNur. 2638 0.
Homburg, 30. April 19089.
Zirkular M 76.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisteraämter
des Bezirks.
Betreff:
Die Waldbrände.
In den letzten Tagen mehren sich in auffälliger Weise die Nach—
richten über das Vorkommen von Waldbränden. In Anbetracht der
Gefahren und bedeutenden Schäden, welche hierdurch den Gemeinden
erwachsen, ist es Pflicht der Ortspolizeibehörden, dieser Erscheinung
die gebührende Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Vor allem muß auf tunlichste Verhütung von Waldbränden und
wenn solche zum Ausbruch gekommen sein sollten, auf nachdrück—
lichste und wirtsamste Bekämpfung derselben unter allen Umständen
Bedacht genommen werden.
Die Bestimmungen über Waldbrände in der distriktspolizeilichen
Feuerlöschordnung F 56 ff. sind genauestens zu beachten.
Die Vorschriften des F 368 Ziffer 6 des Reichsstrafgesetzbuches
und des Art. 36 des revidierten Forstgesetzes der Pfalz vom Jahre
1879 sind sofort und wiederholt in den Gemeinden zur allge—
meinen Kenntnis zu bringen (s. 8 62 der distriktspolizeilichen Feuer—
löschordnung).
Auch in den Schulen haben die Lehrer und zwar künftig jeweils im
März die Kinder mit den einschlägigen Verhältnissen vertraut zu