Full text : 1909 (0010)

167

Nr. 489 0.

Homburg, 22. April 1909.

Zirkular M 73.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.

Betreff:
Obsibaumschädl'nge, hier die RMistel—
pflanzen.

Auf Grund der distriktspolizeilichen Vorschriften vom 29. Juni
1900 (Zirkular Nro. 66) wird hiemit angeordnet, daß die Eigentümer
und Pächter ven Obst- und anderen Bäumen bis längstens 15.
Mai üfd. Irs. die Mistelpflanzen an den Bäumen gründlich zu
beseitigen haben. Kleine von der Mistel befallene Aestchen sind ab—
zuschneiden, während Mistelbüsche auf größeren Aesten mit den Wurzeln
zu entfernen sind, durch bloßes Abbrechen oder Abschneiden der Büsche
wird der Vorschrift nicht genügt.
Diese Anordnung ist sofort öffentlich bekannt zu geben. Die
Obstbauvereine sind besonders zu verständigen.
Trotz der Bestimmung in F2 der distriktspolizeilichen Vorschrift
vom 3. Februar 1906 (Zirkular Nr. 28) mußte ich leider wahr—
nehmen, daß die Misteln in manchen Gegenden noch üppig wuchern,
ohne daß dieser Schädling ernstlich bekäämpft wird. Ich sche mich
daher zu obiger Anordnung veranlaßt und werde sie mit aller Strenge
durchführen. Die Bürgermeisterämter haben sofort nach dem 15.
Mai durch die Polizeiergane strenge Kontrolle zu üben und jeden,
der der Anordnung nicht nachgekommen ist, unnachsichtig zur
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.