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Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf seinen Desinfektions—
bezirk, außerdem hat er die Stellvertretung nach Maßgabe
des Zirkulars 100,08 zu übernehmen.
F 2. Der Desinfeltor muß einen ordnungsgemäßen Desinfektions—
kurs mit Erfolg absolviert haben und sich hierüber durch ein
amtliches Zeugnis ausweisen koͤnnen. Er unterliegt bezüglich
der Prüfung seiner Fertigkeiten und seiner Fachbildung,
sowie der Ausübung seines Berufes der Ueberwachung des
kgl. Bezirksarztes in Homburg bezw. Waldmohr.
Mindestens alle 2 Jahre hat er sich einer Nachprüfung
durch den k. Bezirksarzt zu unterziehen.
F 3. Der Desinfektor muß stets bereit sein, angeordnete Des—
infektionen und Entnahmen bezw. Versendungen von Stuhl-,
Harn- und Blutproben vorzunehmen.
F 4. Seine dienstlichen Aufträge erhält er von dem Bürgermeister—
amte nach Weisung des kgl. Bezirksamtes und des kgl.
Bezirksarztes.
F 5. Seine dienstlichen Aufträge hat er in jedem Falle umgehend
nach Maßgabe der bestehenden amtlichen Vorschriften aus—
zuführen. Die zur Vornahme der Desinfektion u. s. w.
nötigen Mittel und Geräte stellen die Gemeinden des Des⸗
infektionsbezirks.
6. Wird dem Desinfektor bei Ausführung seiner dienstlichen
Aufträge Widerstand entgegengesetzt oder der Zutritt zu den
zu desinfizierenden Räumlichkeiten verweigert, so hat er unver—
züglich die Hilfe der Ortspolizeibehörde in Anspruch zu
nehmen.
F 7. Ueber jede ausgeführte Desinfektion oder Desinfektions—
kontrolle hat er dem Haushaltungsvorstande eine Bescheinigung
nach Anlage A gebührenfrei auszustellen.
8 8. Der Desinfektor übernimmt die Ausführung und Kontrolle
der lanfenden Desginfektion. Die Formalindesinfektion (Schluß—
desinfektion) wird von dem Ortsdesinfektor, die Dampf—