Full text : 1909 (0010)

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ständen von dem ketreffenden Haushaltungsvorstande sofort
nach erfolgter Anforderung durch die Einnehmerei an diese
zu entrichten.

In denjenigen Faällen, in denen die Desinfektion auf
polizeiliche Anerdnung erfolgt, wird eine Gebühr nur von
leistungsfähigen Beteiligten erhoben. Nachlaß-, Stundungs—
oder Ratenzahlungsgesuche sind beim Bürgermeisteramte an—
zubringen; der Gemeinderat beschließt darüber endgiltig.
Für die polizeilich angeordneten Desinsektionen bei Cholera,
Lepra, Blattern, Pest und Fleckfieber werden auf Antrag
der Beteiligten keine Gebühren erhoben (F 37 Abs. 3 des
Reichsgesetzes vom 30. VI. 1900).

89. Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Gemeinderats im
Benehmen mit dem kgl. Bezirksarzte.

Bei dieser Regelung des Desinfektionswesens werden den Ge—
meinden keine größeren Lasten auferlegt, als sie bisher im Hin—
blick auf Art. 76 der G⸗O., 8 37 des R-G. vom 30. Juni 1900
N.G.«Bl. S. 306 und das Zirkular 190,07 bereits hatten. Nur
ein Punkt, nämlich die Versicherung der Desinfektören gegen Be—
rufsunfälle, wird den Gemeinden gegen früher Mehrkosten, allerdings
nur in sehr bescheidenem Maße, bringen. Es besteht nämlich dies—
amts die Absicht, entsprechend den seitens des Ministeriums und der
Regierung erlassenen Weisungen, die sämtlichen Desinfektoren des
Amtsbezirks gegen Betriebsunfälle zu versichern. Um die Verhand—⸗
lungen mit der betreffenden Versicherungsgesellschaft zum Abschluß zu
bringen, haben die Gemeinden sich zunächst bezüglich der Kosten—
übernahme schlüssig zu machen. Der auf jede einzelne Gemeinde
entfallende Betrag kann noch nicht bestimmt zahlenmäßig angegeben
werden, doch wird er die Höhe von 20 j„M. pro Jahr kaum über—
steigen. Angesichts des gefahrenreichen und verantwortlichen Berufes
der Desinfektoren erwarte ich, daß sämtliche Gemeinderäte diesen ver—
            
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