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Für das Verhältnis der Gemeinde gegenüber den Di—
strikten bei Benützung der distriktiven Apparate, insbesondere
auch hinsichlich der den Distrikten seitens der Gemeinde zu
entrichtenden Gebühr, finden die Zirkulare 19206, 111,08
bezw. 163, 05 sinngemäße Anwendung.
J. An Gebühren werden erhoben zunächst die für die Desin—
fektoren nach Zirkular 14,05 aufgestellten Sätze, ferner die
Kosten des Transportes der Apparate, der Ehemikalien und
die Auslagen für eine etwa benötigte Hilfskraft, ferner die
seitens der Gemeinde dem Distrikte bezw. St. Johannisverein
Landstuhl geschuldete Gebühr für Benützung des Desin—
feltionsapparates.
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Die Transportkosten kemmen nicht in Ansatz, wenn die
Beteiligten innerhalb der vom Bürgermeisteramt zu bestimmen—
den Zeit den Transport mit eigenem Fuhrwerk besorgen.
(Anmerkung: Es bleibt den Gemeinden überlassen, die
Gebührensätze des Zirkulars 14,05 u. s. w. ausdrücklich
hier aufzunehmen, was sich besonders mit Rücksicht auf die
dadurch bewirkte größere Deutlichkeit empfiehlt. Eventuell
wären die Sätze im Benehmen mit dem Orrsdesinfektor
noch genauer festzusetzen oder ihm ein entsprechendes Pausch—
Juantum zu gewähren.
Zur Vermeidung von Unklarheiten will ferner daran
erinnert werden, daß für Benützung des Homburger Dampf—
desinfektionswagens 2..40 an die Distriktskrankenhauskasse
zu Händen des Distriktskassiers Nab und für Benützung
des Landstuhler Apparats eine Gebühr von 3 40 an den
Rechner des Lokal-St. Johannisvereins dortselbst zu ent—
richten sind.)
58. Die Gebühren sind bei Desinfektion von Wohnungen vom
Inhaber derselben, bei Desinfektion von Gebranchsgegen—