Full text : 1909 (0010)

123

F9 Jede auf Grund des 53 Abs. II. und III gewünschte
Desinfektion ist bein Bürgermeisteramt N. N. anzumelden.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) die Angabe des Auftraggebers (Name, Stand, Straße,
Hausnummer).
b) Die Bezeichnung der Krankheit oder des sonstigen Grundes.
der zur Desinfektion Anlaß gibt.
c) Die Angabe der zu desinfizierenden Wohnung Straße,
Haus-Nro, Vorder oder Rückgebäude, Steckwerk).
85. Die Desinfektion erfelgt tunlichst bald nach eingelaufener
Meldung, womöglich noch am selbigen Tage.
Wer eine Desinfektion von Räumen anmeldet, hat dafür
Sorge zu tragen, daß dieselben zu der von dem Desinfektor
bestimmten Zeit zugänglich sind; desgl. hat der, welcher be—
wegliche Gegenstände zur Desinfektion angemeldet hat, Vor—
kehrung zu treffen, daß dieselben zur bestimmten Zeit in Em—
pfang genommen werden können.
56. Die Ausführung der Fermalindesinfektien erfolgt durch den
gemeindlichen Desinfektor. (Anmerkung: Falls der Desin—
fektiensbezirk aus mehreren Gemeinden bestebht, muß es bei
denjenigen Gemeinden, die nicht Sitz eines Desinfektors sind,
statt „gemeindlicher Desinfektor“ heißen „gemeinsamer Orts-—
desinfektor“ 1S 1. der Dieustanweisung für Desinfektoren
Zirkular vom 27. März 1909,.) Die Dampfdesinfektion,
erfelgt durch den Desinfektor ven Homburg bezw. Landstuhl.
(Anmerkung: Im allgemeinen sellen die Orte der Di—
steikte Hemburg und Waldmehr den im Distriktskrankenhause
Homburg stehenden Daupfdesinfektionewagen, die Orte des
Distrikts Landstuhl den im Krankenhause des St. Johannesbereins
 Landstuhl stehenden Wagen benützen, doch können
die näher bei Landstuhl als bei Homburg gelegenen Ortschaften
der Distrikte Homburg und Waldmohr auch den Apparat
in Landstuhl benutzen.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.