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diesem Sinne zu veranlassen. Als Muster für den Beschluß betreffend
Errichtung einer gemeindlichen Desinfektionsanstalt wird der nach—
stehende Entwurf vorgeschlögen und dessen allgemeine und unveränderte
Annahme im Interesse der Einheitlichkeit der Organisatien dringend
empfohlen:
FA. Die Gemcinde N. N. errichtet eine Desinfektionsanstalt,
welcher der Charakter einer Gemeindeanstalt im Sinne von
Art. 31. Abs. kund 74 Abs. II. der G.C. zukommt.
2Diceselbe hat die Aufgabe, die Weiterverbreitung ansteckender
Krankheiten dadurch möglichst einzuschränken, daß sie die
Krankheitskeime durch Desinfektion der Wohnungen und Ge—
brauchsgegenstände unschädlich macht.
Ferner sorgt sie für die ordnungsgemäße Abholung bezw.
Versendung der erforderlichen Stuhl-, Harn- und Blutproben,
soweit dies nicht durch die Gemeinde- oder Polizeidiener
besorgt wird.
F 3. Die Desinfektion wird bei Erkrankungen an Aussatz, (Lepra,
Blattern, epidemischer Genickstarre, Cholera, Ruhr, Typhus,
Pest, Milzbrand und Fleckfieber auf bezirksamtliche An—
ordnung hin (F 19 des RG. vom 30. Juni 1900
R.-G.-Bl. S. 306 und Art. 67 Abs. II. des P-St.-G.«B.)
von Amtswegen vollzogen.
Außerdem steht die Anstalt dem Publikum zur freiwilligen
Benutzung nach Maßgabe gegenwärtigen Statuts und der
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üdung.
Die Desinfektion empfiehlt sich insbesondere bei Er—
krankungen an S harlach, Diphterie, Lungen- und Kehlkopf—
tuberkulose und wird in der Regel nach Ablauf der Krank—
heit (Genesung oder Tod) bez. bei Wohnungswechsel oder
Cintritt in eine Krankenanstalt vorzunehmen sein.