Full text : 1909 (0010)

108

Die Protokolle hierüber sind in der gemeindlichen Registratur
aufzubewahren und inuerhalb 8 Tagen Vollzugsanzeige
über die Verpflichtung ꝛc. anher zu erstatten.
Soweit die Gewählten die Funktion eines Bürgermeisters ver—
schen, haben sich dieselben alsbald hieramts oder beimnächsten
Amtstage in Landstuhl zur Verpflichtung bezw. Rück—
erinnerung einzufinden.
Die Wahl ist den Viehbesitzern in geeigneter Weise bekannt
zu geben.

Schlosser.
            
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