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1905 und 13. Juli 1906 — denselben Gebührensätzen wie die
förmlichen Auszüge aus den Standesregistern zu unterstellen.
Aufschlüsse, welche gemäß F 51 Abs. III der Nachlaßordnung
seitens der Pfarrämter aus den Pfarrmatrikeln erteilt werden, unter—
liegen der Gebühr des Art. 269 Nr. 3 des Gebührengesetzes in der
Fassung vom 28. April 19075.“
Schlosser.