Full text : 1908 (0009)

73

Nr. 1515 B

Domburq, den 6. März 808.

Circular M 29.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
und Pfarrämter des Bezirks.

Betreff:
Die von den Standesbeamten nach
8 51 Abs. III der Nachlaßordnung
zu erteilenden einsachen Ausschlüsse.

Nachstehend folgt Abdruck einer Regierungsentschließung vom
2. März er. 5844 0zur Kenntnisnahme.
„Zufolge Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern
vom 22. Februar 1908 Nr. 4525 ist die Frage, ob für die nach
8 51. Absatz III der Nachlaßordnung vom 20. März 1903 —
J.M-Bl. S. 188 — zu erteilenden einfachen Aufschlüsse aus den
Standesregistern dieselben Gebühren wie für die förmlichen Auszůge nach
Maßgabe des Gebührentarifs zu dem Personenstandsgesetz erhoben
werden können, zu bejahen. Die Beibringung der zum Beweise der
Erbfolge und der ähnlichen Berechtigungen erforderlichen öffentlichen
Urkunden obliegt nach F 2356 Abs. J und 82354 Abs. J Nr.
2, Abs. II des bürgerlichen Gesetzbuches demjenigen, welcher die Er—
teilung des Erbscheines oder ähnlichen Zeugnisses beantragt hat; eine
allenfallsige unmittelbare Erholung eines Aufschlusses seitens des
Nachlaßgerichts erfolgt daher lediglich im privaten Interesse des An⸗
tragstellers. Da ein besonderer Gebührensatz für derartige Aufschlüsse
nicht vorgesehen ist, sind sie gleich den abgekürzten Geburtsscheinen
und Totenscheinen — Ministerial-Bekanntmachungen vom 18. Mai
            
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