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Ar. 1496 B
omburg, 5. März 1968
ssireular c 28.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Abnahme des Verfassungseides.
Nachstehend folgt Abschrift einer Ministerialentschließung vom
22. Februar c. zur Kenntnis und Beachtung.
„In 8 5 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften vom 28. Maͤrz 1907
zum Landtagswahlgesetze (M.-A-Bl. S. 133 f. ist hinsichtlich der
Zuständigkeit zur Abnahme des Verfassungseides bestimmt worden,
daß zur Abnahme des Eides fortan neben den Distriktsverwaltungs—
behörden auch die sämtlichen Gemeindebehörden (in München der
Stadtmagistrat) zuständig sind.
Die damit verfügte Erweiterung der Zuständigkeit der Gemeinde⸗—
behörden ist eine ganz allgemeine, sie beschränkt sich nicht auf das
Gebiet des Wahlgeschäftes, erstreckt sich vielmehr auf alle Fälle,
in denen die Abnahme des Verfassungseides überhaupt in Frage
kommen kann. Die bisher hier maßgebend gewesene Ministerialent—
schließung vom 25. August 1868 Nr. 10345 (vergl. Weber,
Ges. u. Verordn.“Slg. Band VII S. 452) ist durch die bezeichneten
Vollzugsvorschriften zum Landtagswahlgesetze in den einschlägigen
Stellen abgeändert und ersetzt worden“.
Schlosser.