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Homburg, den 15. Februar 1908.
—AX
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Etsatzgeschäft sür das Jahr 1808.
Unter Bezugnahme auf 8 62 der Wehrordnung vom 19. Ja—
nuar 1889 (G.V.«“Bl. Nro. 8 v. 1889, bezw. Nro. 55 v. 1904)
erhalten die Bürgermeisterämter eine Bekanntmachung vom heutigen
über Vornahme des Musterungsgeschäftes für 1908
mit dem Auftrage, diese Bekanntmachung sofort öffentlich anzu—
schlagen und deren Inhalt mittelst der Schelle zur Kenntnis der Be—
teiligten zu bringen. Die Vorladung der im hiesigen Bezirke ge—
stellungspflichtigen Militärpflichtigen zum Musterungsgeschäfte an
dem für jede Gemeinde bestimmten Tage ist sofort nach Eintreffen
der Stammrollen und Ladungsformulare zu bewerkstelligen. (9 12
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, 8 26 Ziffer 2 und
§ 62 Ziifer 1 und 3 der Wehrordnung'.
Die Gestellungsbefehle sind den im hiesigen Bezirke Gestellungs—
pflichtigen, wo möglich, selbst zuzustellen und sind Militärpflichtige,
welche sich auswärts aufhalten und daselbst gestellungspflichtig sind,
micht zu laden.
Jeder Militärpflichtige hat den Gestellungs-Befehl, diejenigen
Gestellungspflichtigen früherer Jahrgänge haben überdies ihre Lo—
sungsscheine mitzubringen, werauf dieselben bei ihrer Vorladung
ausdrücklich aufmerksam zu machen sind.