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Die Meßrahmen für Straßendeckmaterial, sowie die
Hohlmaße für trockene Körper unterliegen der diesjährigen
Nacheichung mit Ausnahme derer, auf welchen der Stempel O8 auf—
gebrannt oder aufgeschlagen ist.
Ferner wird wiederholt darauf hingewiesen, daß auch die Milch—
gefäße, welche zum Zumessen der Milch an die Käufer benützt
werden, der gesetzlichen Eichpflicht unterliegen.
Für die Dauer der periodischen Nacheichung, d. i. vom 2. Fe—
bruar bis Ende Mai 1909 ist der Eichmeister während der Wochen—
tage im Eichlokale zu Homburg nicht zu treffen, für die übrige Zeit
des Jahres werden zufolge H 28,2 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung
vom 283. November 1869 die Tage!
„Dienstag und Freitag“
vormittags von 8—542 Uhr zur Vornahme von Eichgeschäften be—
stimmt.
Schlosser.