Full text : 1908 (0009)

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Homburg, den 7. Dezember 1908.

Cireular M IBB3.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen des Bezirks.

Betreff:
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
und Schießen in der Neujahrsnacht.

Durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und durch ver
botenes Schießen in der Neujahrsnacht wird nicht nur in grober
Weise Unfug getrieben, häufig sind hierdurch auch Unglücksfälle her—
beigeführt worden. Die Bürgermeisterämter werden deshalb beauf—
tragt, sofort die einschlägigen Bestimmungen des 8 367 Ziffer 8
und des F3868 Ziff. 7 des Reichsstrafgesetzbuches (Verbot des
Schießens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern ohne polizeiliche
Erlaubnis), des Art. 39 Polizeistrafgesetzbuchs und der Verordnung
vom 19. November 1887 (Verbot des Führens von Revolvern,
Pistolen ꝛc.) wiederholt öffentlich bekannt zu geben.
Gleichzeitig sind die Polizeiorgane anzuweisen in der Nenjahrs—
nacht schärfste Kontrolle zu üben, hiebei dem obenbezeichneten Unfug
mit aller Strenge entgegen zu treten, verbotswidrig getragene Schieß—
werkzeuge und Feuerwerkskörper zu beschlagnahmen und die in dieser
Richtung festgestellten Verfehlungen unnachsichtlich zur Straf—
anzeige zu bringen.
Im übrigen wird unter Hinweis auf das Circular vom 13.
September 1905 Nro. 158 darauf aufmerksam gemacht, daß nach den
Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Juli 1905
( G-V.-Bl. S. 531 ff.) Feuerwerkskörper nur nach vorgängiger
            
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