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Ar. 7102 B.
Homburg, 8. Dezember 1908.
circular Ac 192.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Schulbesuch an gesetzlichen Feiertagen.
Es ist zur Kenntnis gelangt, daß in Gemeinden mit konfessionell
gemischten Schulen die Versäumnisse, welche von katholischen Schul—
kindern am Feste Mariä Himmelfahrt (15. Augnst) und am Feste
Allerheiligen (4. November) begangen wurden, als schuldbare be—
handelt worden sind. Im Vollzuge einer Regierungsentschließung
vom 30. November sc. Nro. 32478 0wird darauf aufmerksam ge—
macht, daß in Gemeinden mit konfessionell gemischten Schulen die Ver⸗
säumnisse kath. Kinder an solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nur
für die kath. Konfession Giltigkeit haben, nicht geahndet werden
dürfen. Die Ortsschulkommissionen und das Lehrpersonal sind des—
halb auf die einschlägigen Bestimmungen in Ziff. 2, Abs. III. und
IV des F 8 der Schul- und Lehrordnung zur genauen Beachtung
besonders hinzuweisen und werden nachstehend diejenigen Tage bekannt
gegeben, welche als gesetzliche Feiertage der beiden christlichen Kon—
fessienen zu gelten haben.
1) Christi Himmelfahrt (gemeinsam)
2) Mariä Himmelfahrt (nur für Katholiken)
3) Allerheiligen (nur fuͤr Katholiken)
4) Frohnleichnam (nur für Katholiken)
5) Charfreitag (nur für Protestanten).
Schlosser.