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Nr. 6886 B.
Homburg, den 25. November 1908.
Circular M 137.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Buͤrgermeisterämter und
Gendarmeriestationen des Bezirks.
Betreff:
Verkehr mit Margarine und anderen
Ecsatzmitteln von Milchbutter und
Butterschmalz.
Nachstehend folgt Abdruck einer hohen Regierungsentschließung
vom 16. l. Mts. ausgesetzten Betreffs zur Darnachachtung:
„Die Vereinigung deutscher Magarinefabrikanten zur Wahrung
der gemeinsamen Interessen führt Klage darüber, daß einzelne Polizei—
behörden im Anschluß an die im Ministerialamtsblatt 1907 S. 96,
1908 S. 96, 359 veröffentlichte Rechtsprechung des K. Obersten
Landesgerichtes Erlasse über die Verwendung von Margarine im
Nahrungsmittelgewerbe, namentlich in Bäckereien herausgegeben hätten,
die mit der Rechtsprechung nicht im Einklange stünden oder doch zu
Irrtümern über die Tragweite dieser Rechtsprechung führten und ge—
eignet seien, die Margarineindustrie in empfindlicher Weise zu schädigen.
Es besteht deshalb Anlaß, folgendes hervorzuheben.
Die Herstellung und der Vertrieb von Magarine sind zunächst
den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 18097, betr. den Ver—
kehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln (R.-G.-Bl.
S. 475) unterworfen.
Nach diesem Gesetze kann eine Bekanntgabe (sogenannte De—
klaralion) der Verarbeitung von Magarine in Nahrungsmitteln nicht
gefordert werden.