Full text : 1908 (0009)

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Wohnungsbesichtigungen in den einzelnen Gemeinden zu er—
möglichen, sind fortan die Ergebnisse in Wohnungsbögen
nach Formular J niederzulegen, die dann
für die Gemeinden die Grundlage zu dem nach Formular II
herzustellenden Wohnungsverzeichnisse bilden.
Zu diesem Zwecke wurde die erstmalige Vermietung
von Mietwohnungen mit 3 und weniger Räumen und
von größeren Mietwohnungen, bei denen infolge Unter⸗
miete für eine Haushaltung nur mehr 3 oder weniger
Zimmer verfügbar bleiben, durch oberpolizeiliche Vorschrift
vom 26. Dezember 1907, welche im Kreisamtsblatte Nr. 16
1907 veröffentlicht und am 1. Januar 1908 in Kraft
getreten ist anzeigepflichtig gemacht. Auf Grund dieser
Vorschrift sind zunächst alle Miet- und Untermietverhältnisse
der bezeichneten Art, auch wenn sie schon bisher be—
standen haben, meldepflichtig; wiederholte Vermiet—
ungen der unverändert gebliebenen Wohnungen bedürfen da—
gegen keiner weiteren Anmeldung mehr, da die Aufnahme
der Mietwohnung in die nach Formular J anzulegenden Bögen
schon bei der ersten Anmeldung zu erfolgen hatte. Als
Muster für die Anmeldung der Mietwohnungen, dann
die Vermietung von Zimmern und Schlafstellen können die
Formulare A und B dienen. Für die Eigentumswohn—
ungen mit häuslichem oder gewerblichem Dienstpersonal (siehe
Ziffer J, 4letzter Satz) sind die Wohnungsbogen nach For—
mular J. zu verwenden.
Das Wohnungsverzeichnis (Formular 11) muß so ge—
führt werden, daß es einen Ueberblick über die ange—
meldeten, aber noch nicht besichtigten und über die bereits
besichtigten Wohnungen erlaubt.
Die Zusammenstelhbung der Ergebnisse der Woh—
nungsbesichtigungen für die Berichterstattung
hat nach Formular I1I1 zu erfolgen, wobei an—
            
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