Full text : 1908 (0009)

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haltung verfügbar geworden sind, außerdem auch
den Wohn- und Schlafräumen, welche zur Unter—
bringung des häuslichen u. gewerblichen Dienst—
personals bestimmt sind. Diese Wohnungen sind künftig,
so oft erforderlich, tunlichst aber alle 2 Jahre zu besichtigen.
Hiebei ist es gleichgiltig, ob es sich um Mietwohnungen der
Dienstherrn handelt oder um Wohnungen, die von den Haus—
besitzern selber bewohnt werden.
2) In einer Anzahl von Gemeinden haben die Wohnungskommissionen
schon nach einmaliger Feststellung der Wohnungsverhältnisse
ihre Tätigkeit eingestellt. Soferne dort eine weitere Inan—
spruchnahme dieser ehrenamtlichen Aufsichtsorgane nicht zu
erreichen ist, ist auf eine anderweitige geeignete Wohnungs—
aufsicht hinzuwirken, und zwar kommen hiefür namentlich in
kleineren Gemeinden die Feuerbeschaukommiffionen in Betracht.
Da diesen Kommissionen gemäß K. Verordnung vom 17.
Juni 1898 auch Bauverständige angehören müssen, so kann
bei ihnen dasjenige Maß von Einsicht und Erfahrung vor—
ausgesetzt werden, welches für den Vollzug der wohnungs—
polizeilichen Vorschriften unerläßlich ist. Immerhin wird
darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Wohnungskommissionen
mindestens zur Beratung belangreicher, das Wohnungswesen
betreffenden Fragen beigezogen werden. Wo ferner die Zu—
ziehung von Aerzten zu den Wohnungsbesichtigungen Schwierig—
keiten begegnet, ist wenigstens ihre gutachtliche Mitwirkung
anzustreben. Auch empfiehlt es sich, den Wohnungs—
kommissionen in industriellen Orien Vertreter der Arbeiter—
schaft, von Krankenkassen, sowie der Armenpflege beizu—
geben.
3) Hinsichtlich der Darstellung der Ergebnisse der
Wohnungsbesichtigungen bestehen zur Zeit noch große
Verschiedenheiten. Um eine geregeltere Darstellung herbei—
zuführen und einen besseren Ueberblick über den Stand der
            
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