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Nr. 6578 und 73824 A.
Homburg, den 8. Januar 1908.
Circular M7.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Die Regelung des Wohnungswesens.
Im Vollzuge der Ministerialentschließung vom 12. November
bezw. 5. Tezember 1907 nebenbezeichneten Betreffs wird hiemit
folgendes zur Darnachachtung und weiteren Veranlassung bekannt
gegeben:
Für den weiteren Vollzug der K. Verordnung vom 10. Februar
1901, die Wohnungsaufsicht betreffend, sind folgende Hinweise ver⸗—
anlaßt:
J. Organisation und Handhabung der Wohnungsaufsicht.
1) Durch die K. Verordnung vom 10. Februar 1901 und die
zu ihrem Vollzuge erlassene Ministerialentschließung vom 12.
April 1904 Circular 25 und 46 v. Jahre 1901 ist für alle
Gemeinden des Königreiches eine Beauffichtigung der Wohn—
ungen vorgeschrieben worden. Dieselbe hat sich in erster
Linie denjenigen Wohnungen zuzuwenden, welche der Ueber—
wachung am ehesten bedürfen, nämlich den kleinen Miet—
wohnungen mit 3Z und weniger Räumen (Küche
als bewohnter Raum eingerechnet), sowie denjenigen größeren
Mietwohnungen, bei denen infolge Unterver—
mietung nicht mehr als 3 Räume für eine Haus—