374
Diesen Tatsachen gegenüber erscheint die aus Feuerwehrkreisen
stammende Anschauung, daß der Minimar-Apparat nur in solchen
Räumen Anwendung finden könne, in welchen jede Weiterentwicklung
eines kleinen Brandes von vornherein ausgeschlossen ist, nicht mehr
haltbar und es dürfte nun auch nicht mehr angemessen erscheinen,
dieses Handlöschgeräte mit den in der Beilage zur Entschließung der
K. Regierung der Oberpfalz vom 7. November 1904 Nr. 22477
genannten und abfällig beurteilten Feuerlöschpräparaten auf die gleiche
Stufe zu stellen.
Allerdings darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, daß der
Apparat nicht geeignet ist, größere und wirksamere Vorkehrungen gegen
Brandgefahr zu ersetzen, mit anderen Worten, daß ihm nicht mehr
zugetraut werden sell, als er zu leisten im Stande ist, nämlich einen
sofort beim Entstehen entdeckten Brand zu unterdrücken.“
—A