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Xro. 6470 B.
domburg, den 2. Ncvember 1208.
Circular M 168
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Pfarr- und Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Handfeuerlöschapparat Minimax.
Im Vollzuge eines Auftrages der K. Regierung der Pfalz
vom 26. vorigen Monats wird hiemit nachstehendes Gutachten der
K. Versicherungskammer, Abteilung für Brandversichcrung, zur Kennt—
nisnahme und Verständigung der Interessenten bekannt gegeben.
„Die K. Versicherungskammer hat schon im Jahre 1905 auf—
grund einer von der beteiligten Gesellschaft veranstalteten Feuerlösch—
probe und der damals schon vorliegenden zahlreichen Zeugnisse über
Fälle aus der Praxis den Minimar-Apparat als ein zur Unterdrückung
eines im Entstehen begriffenen Brandes vorzüglich geeignetes Feuer—
löschgerät bezeichnet und dabei die Einfachheit und Sicherheit in der
Handhabung, sowie das geringe Gewicht des Apparates anerkennend
hervorgehoben.
Was inzwischen noch weiter über die Brauchbarkeit des Apparates
bekannt geworden ist, erscheint geeignet, das guͤnstige Urteil zu be—
festigen, da es zeigt, daß derselbe auch in Fällen sehr kritischer Art
(Bühnenbrand, Großfeuer in einem 60 mähohen Kirchturm, Ben—
zinbrände, Brände in feuergefährlichen Betrieben — Spiritusbrennerei,
Lackfarbenfabrik, Getreidemühlen u. s. w.) sich bewährt hat.