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Nr. 18 B.
Homburg, den 2. Januar 1908
Cireular M 6.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die Bestreitung der Impfkosten.
Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 45. April 1875, die Bestreitung
der Impfkosten in der Pfalz betr., fallen die Kosten den betreffenden
Gemeinden zur Last. Nachstehend wird nun das Verzeichnis über die
Verteilung derselben für 1907 mit dem Auftrage mitgeteilt, die Ge—
bühren der Impfärzte auf diese, die Kosten der Formularien aber
auf das kgl. Bezirksamt zur Auszahlung aus den Gemeindekassen
sofort anzuweisen.
Eine Repartition der Kosten auf die Impfpflichtigen resp. deren
Eltern ꝛc. ist unstatthaft.
Die Einnehmereien haben die fraglichen Beträge möglichst
bald an die Impfärzte beziehungsweise das k. Bezirksamt aus—
zubezahlen.
Schlosser.