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die Vorlage des Leichenpasses ersetzt werden, da dieser nach
F 2Buchst. b der Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Febr.
1888 über die Beförderung von Leichen (G.-V.«Bl. S. 123)
nur auf Grund des dem Amtsarzte vorgelegten Leichenschau—
scheines ausgestellt wird und die zulässige Zeit der Beerdigung
aus dem beglaubigten Sterberegisterauszuge (s. F 2 Buchst.
a der Bekanntmachung) entnommen werden kann.
4. Eine Vorschrift, wonach der von den Ortspolizeibehörden nach
ðF 157 der Strafprozeßordnung und nach der Ministerial—
bekanutmachung vom 3. Oktober 1879 über das Verfahren
und die Zuständigkeit bei Auffindung von Leichen (M.-A.-Bl.
S. 5337) zu erstattenden Anzeige der Leichenschauschein beizu—
legen ist, besteht nicht.
Die Ortspolizeibehörden werden deshalb angewiesen in diesen Fällen,
unbeschadet der Vollständigkeit der Anzeige den Leichenschauschein zurück
zubehalten oder der Anzeige nur eine Abschrift des Scheines beizu—
legen.
Die Leichenbeschauer sind seitens der Bürgermeisterämter von
gegenwärtigem Circular zu verständigen.
Schlosser.