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Nr. 53882 B.
domburg,. den 1. Ottober 1908.
Circular 48 146
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Pfarrämter und
Buͤrgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die oberpolizeilichen Vorschriften
über Leichenschau vom 20. November
1885.
Aus Anlaß von Klagen über unvollständige und verspätete Uber⸗
sendung der Leichenschauscheine von den Bürgermeistern an die Bezirks—
aͤrzte wird im Vellzug einer Regierungsentschließung vom 24. v.
Mis. ausgesetzten Betreffs folgendes bestimmt:
1. Die Leichenschauer haben bei der Aushaändigung der Leichen—
schauscheine an die Anzeigepflichtigen diese jedesmal darauf
aufmerksam zu machen, wie sie nach 811 Abs. 1 der Vor—
schriften dafür zu sorgen haben, daß die Scheine nach der
Vorlage an den Seelsorger an den Bürgermeister abgegeben
werden.
2. Die Pfarrämter werden hiemit ersucht Leichenschauscheine,
die von den Anzeigepflichtigen zurückgelassen worden sind,
sofort an diese oder an die Bürgermeister abzugeben.
3. Bei Verbringung einer Leiche an einen auderen als den
ordnungsmäßigen Ort der Beerdigung ist die im Hinblick
auf F 10 3. 2 der Vorschriften ino F 11 vorgeschriebene
Vorlage des Leichenschauscheines an den die Beerdigung voll⸗
ziehenden Seelsorger in der Regel entbehrlich und kann durch