Full text : 1908 (0009)

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der Abstimmung können sich nur die von den Vereinen aufgestellten
Bevollmächtigten, welche sich durch besondere Vollmacht auszuweisen
haben, beteiligen.
Für je 20 Mitglieder nach dem Stande vom 1. Februar steht
jedem Verbandsberein in der Hauptversammlung eine Stimme zu;
ein Restbetrag von mehr als 10 Mitgliedern berechtigt ebenfalls zu
einer Stimme.
Die Art der Abstimmung setzt die jeweilige Hauptversammlung
fest. Abgesehen von den Fällen des F 14 Ziffer 6 und 8 werden
die Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt.
Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung siehen, können
nur dann erledigt werden, wenn die Versammlung sie für dringlich
erklärt.

§ 14.
Die Hauptversammlung hat zu beschließen über:
1. die Wahl des Vorstandes;
2. die Aufstellung des Voranschlages;
3. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;
4. die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung;
5. Beschwerden gegen den Vorstand;
G. die Ausschließung eines Vereins;
7. die Aenderung der Satzungen, zu welcher Zwei-Drittel Mehr—
heit der Anwesenden erforderlich ist;
sonstige Maßnahmen, welche im Interesse des Vereins für nötig
erachtet werden;
die Auflösung des Verbandes, zu welcher die Zustimmung von
drei Viertel aller berechtigten Stimmen erforderlich ist.
§ 15.
Bei einer allenfallsigen Auflösung des Verbandes entscheidet die
Hauptversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

5tatuten

des

Obst- und Gartenbau-Vereins Homburg.
81.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Obst—
und Gartenbaues in Homburg.
            
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