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5. Förderung des Obsthandels und Erschließung von Absatzgebieten;
6. Feststellung und Empfehlung der für die einzelnen Orte des
Amtsbezirks geeignetsten Obstsorten;
7. Veranstaltung von Obstausstellungen und Beschickung der—
artiger Ausstellungen;
8. Verbreitung belehrender Schriften über Obstbau;
9. Vertretung der gemeinsamen Interessen bei allen sich bietenden
Gelegenheiten.
—83.
Mitglied des Verbandes kann jeder im Amtsbezirk Homburg
bestehende Obstbau-Verein werden.
§4.
Die Aufnahme eines Vereins in den Verband erfolgt auf An—
meldung hin durch den Vorstand.
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Jeder dem Verband beigetretene Obstbauverein hat nach dem
Stand vom 1. Februar für jedes seiner Mitglieder einen Beitrag
von 10 Pfg. bis Ende März an die Verbandskasse zu entrichten.
86.
Jeder Verein ist verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes
zu unterstützen und die in F 5 genannten Beiträge zur Verbands—
kasse rechtzeitig zu entrichten.
Der Austritt aus dem Verband kann nur mit Ablauf eines
Kalenderjahres erfolgen; die Austrittserklärung muß spätestens bis
1. Oktober des betreffenden Jahres schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden
eingereicht werden.
88.
Der Ausschluß aus dem Verband kann erfolgen, wenn ein Verein
trotz erfolgter Mahnung und Verwarnung dauernd seine Verpflichtungen
nach Fe6 vernachlässigt.
89.
Die Verwaltung und Leitung des Verbandes obliegt dem Vor—