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Ar. 53320 B.
Homburg, den 4. September 1908.
Circular M 134.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An
die Bürgermeisterämter und
k. Lokalschulinspektionen des Bezirks.
Betreff:
Verbreitung unsittlicher Druckschriften
und Abbildungen.
Nachstehend folgt Abdruck einer Regierungsentschließung vom
27. August 1908 Nr. 18303 0zur Kenntnisnahme und weiteren
Veranlassung.
Die Bürgermeisterämter haben die Ortsschulkommission und das
Lehrpersonal zu verständigen.
„In den Schaufenstern der Läden von Buchhändlern, Buchbindern,
Schreibwarenhändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden findet man nicht
selten in reklamhafter Weise Druckschriften mit verfänglichen Aufdrucken
und Titelbildern, anstößige Ansichtskarten und sonstige bildliche Darstell⸗
ungen ausgestellt, welche geeignet sind das sittliche Empfinden der Jugend
zu verletzen. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um künstlerische
Erzeugnisse, auch nicht um Nachbildungen solcher, sondern lebviglich
um Machwerke, welche auf die geschäftliche Ausnützung der Sinnlich—
keit berechnet sind.
Es erscheint notwendig der aus diesem Geschäftsgebahren für
die heranwachsende Jugend entstehenden Gefahr mit allen zulässigen
Mitteln entgegenzutreten.