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bestandenen Grundstücke durch Warnungszeichen kenntlich ge—
macht werden.
8) Den Beteiligten ist Folgendes rechtzeitig bekannt zu geben:
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst
oder aus Anlaß derselben, sondern auf andere Weise im—
Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das
rechtzeitigge Abernten unterlassen haben, begründen keinen
Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Beteiligten
gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten
Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf
Schadloshaltung ebenf alls nicht.
9) Offenbar unrichtige oder übertriebene Ersatzforderungen haben
die Herren Bürgermeister sofort zurückzuweisen; auch haben
sich dieselben in jedem Falle darüber gutachtlich zu äußern,
ob die angemeldete Forderung begründet erscheint.
10) Schließlich wird bemerkt, daß über das Eintreffen der Ab—
schaͤtzungskommission den Bürgermeisterämtern noch näͤhere Mit—
teilung zukommen wird.
J. V.
Müller.